Hundesport – Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
1. Name: „Hundesport – Verein Heideland Brome“ nachfolgend Verein genannt.
Unter dem Dachverband des IRV ( Internationaler Rassehunde-Verband)
Der Name soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz
„e.V. „
2. Sitz : 38465 Brome Salzwedelerstraße.
3. Gründung: zum 01.06.2010 .
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein hat den Zweck und die Aufgabe Hunde auszubilden, Hundehalter und Hunde bei sportlicher Betätigung zu fördern und zu unterstützen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht.
2.1. Durch öffentliche Veranstaltungen, Hundesportveranstaltungen und Zuchtschauen.
2.2. Durch die Förderung sportlicher Übungen mit dem Hund.
2.3. Durch Ausbildung zum und Ausübung von Hundesport.
2.4. Der Verein bildet aus, bestellt Sachverständige Zuchtwarte, Form-Wertrichter sowie Leistungsrichter. Ebenfalls stellt er Ausbilder mit Sachkunde nachweis.
2.5. Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder gegenüber Behörden, der Öffentlichkeit und allen Vereinigungen bzw. Zusammenschlüssen des Hundesports.
§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( 197/§§52ff. AO ) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der steuerlichen Grundsätze ( Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 NR.26a ESTG ) Gezahlt werden. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung wird durch den Vorstand festgelegt; diese Höhe darf die gesetzliche steuerfreie Maximalhöhe nach der vorstehenden Vorschrift nicht überschreiten.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Rechtliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in dem Verein endet
1. Durch Austritt aus dem Verein.
2. Durch Tod des Mitglieds.
3. Durch Ausschluss aus dem Verein, den der Vorstand des Vereins, entweder mit sofortiger Wirkung oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erklären kann, falls das betroffene Mitglied erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat und seinen Mitgliedspflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
4. Durch Kündigung in schriftlicher Form.
§ 7 Vereinsstrafen
1. In minderschweren Fällen des Verstoßes gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand des Vereins eine Verwarnung aussprechen.
2. Bei erheblichen Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand des Vereins einen Ausschluss aus dem Verein aussprechen. Damit werden das Vereinsgelände und die Vereinsveranstaltungen für den Ausgeschlossenen gesperrt.
3. Bei Störung des Vereinsfriedens kann der 1.Vorsitzende mit sofortiger Wirkung Mitglieder ihrer Ämter und Vereinsfunktionen entheben und ein Platzverbot aussprechen.
4. Gegen eine Maßnahme nach Nr. 3 ist kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch in schriftlicher Form beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand hat innerhalb einer Woche nach Eingang hierüber zu entscheiden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind innerhalb des Vereins Antragsberechtigt.
2. Alle Mitglieder können nach Vollendung des 18. Lebensjahres in ein Amt gewählt werden.
3. Die Mitglieder sollen durch tatkräftige Mitarbeit den Zweck des Vereins fördern und die Bestimmungen des Vereins einhalten.
4. Die Hundezucht, - Haltung, und – Ausbildung ist von den Mitgliedern gewissenhaft so zu betreiben, das sie mit den Bestimmungen der Satzung und dem Tierschutzgesetz in Einklang stehen.
5. Die Würfe sind vom Mitglied dem zuständigen Zuchtbuchamt zu melden.
6. Die Mitglieder sind zur Ableistung von Arbeitsstunden gemäß Platzordnung verpflichtet.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.
§ 9 Ehrenämter
1. Alle Ämter in dem Verein sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ebenfalls ehrenamtlich aus.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung nach
Maßgabe der steuerlichen Grundsätze ( Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 NR. 26a ESTG ) gezahlt werden. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung wird durch den Vorstand festgelegt; diese Höhe darf die gesetzliche steuerfreie Maximalhöhe nach der vorstehenden Vorschrift nicht überschreiten.
2. Vom Vorstand mit Aufgaben betraute Mitglieder erhalten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auslagen auf Antrag erstattet.
3. Die Ehrenämter enden:
- durch Ende der Amtszeit
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Abwahl durch die außerordentliche Mitgliederversammlung
- durch Rücktritt
- durch Abberufung von Hilfskräften im Sinne von §12 Nr. 4
§ 10 Beiträge und Gebühren
1. Der Verein ist berechtigt von seinen Mitgliedern zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beitrag zu erheben.
2. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt.
3. Mitgliedsbeiträge werden von allen Mitgliedern erhoben. Nähere Einzelheiten regelt die Platzordnung.
4. Die Zahlung des Mitgliedbeitrages hat bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu erfolgen, wenn die Mitgliedschaft seit dem vorangegangen Jahr oder seit Januar oder Februar des laufenden Kalenderjahres besteht. Die Zahlung erfolgt per Lasteinzug der Bank.
5. Von Nichtmitgliedern wird eine Gebühr für die Nutzung des Übungsplatzes erhoben.
6. Vom Beitrag unabhängig wird eine Gebühr für nichterbrachte Pflichtarbeitsstunden auf dem Übungsplatz erhoben.
7. Die Höhe der Gebühren wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
2. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und ist vom 1. Vorsitzenden des Vereins für das erste Quartal des Jahres einzuberufen. Geladen werden alle Mitglieder des Vereins.
3. Zwischen der Einladung und dem Termin muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
4. Anträge müssen eine Woche vor dem Termin beim 1. Vorsitzenden schriftlich
eingegangen sein.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Abberufung und Entlastung des Vorstandes auf Antrag
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschluss über Änderung der Vereinssatzung
- Beratung und Abstimmung von Anträgen
- Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, bei Satzungsänderungen und Abwahlen die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder
6. Wahlen der Vorstandsmitglieder und Abwahlen sind grundsätzlich geheim.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
8. Wenn 30 % der Vereinsmitglieder eine Mitgliederversammlung beantragen, ist vom 1. Vorsitzenden die Versammlung einzuberufen.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem 1. Beisitzer / Platzwart
- dem 2. Beisitzer
- dem 3. Beisitzer
1.1 In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende an.
1.2. Der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende sind berechtigt, den Verein nach innen und außen jeweils allein zu vertreten.
2. Aufgaben des Vorstandes
alle Angelegenheiten, die eine erfolgreiche und verantwortungsbewusste Führung und Leitung des Vereins erfordern und die nicht durch Satzung anderen Organen zugeordnet sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den Vorstand vertreten.
Bei Kassengeschäften sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart nur gemeinsam unterschriftsberechtigt.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Dauer bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung.
Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden während der Amtsperiode, wird der 2. Vorsitzende 1.Vorsitzender, das Amt des 2. Vorsitzenden wird vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung mit einem Vereinsmitglied besetzt.
Während einer Amtsperiode ausgeschiedene Vorstandsmitglieder müssen, mit Ausnahme des als 2. Vorsitzender aufgerückten 1. Vorsitzenden, auf der nächsten Jahreshauptversammlung gewählt werden.
Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.
Eine Vorstandssitzung muss grundsätzlich schriftlich einberufen werden.
Wenn ein Vorstandsmitglied dies wünscht
Bei Ausschlussanträgen
Wird über die Angelegenheiten eines Vorstandsmitgliedes selbst, seines Ehegatten oder Partners sowie anderen Familienangehörigen verhandelt, so darf dieses Vorstandsmitglied an der Beratung teilnehmen, ist aber von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
§ 13 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine ³/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 14 Hilfskräfte
§ 15 Sprachformen
Soweit in dieser Ordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 16 Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
2.Erfolgt bei der ersten Versammlung kein Beschluss, so ist vom 1. Vorsitzenden eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Auf diese Erleichterung ist in der Einladung hinzuweisen.
3.Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, das der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Wolfsburg und Umgebung sowie an das SOS Kinderdorf Wolfsburg zu jeweils je 50% die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlicheZwecke zu verwenden haben.